Das Siederecht wurde durch eine Willkür geregelt:
„Ouch sal hinfort nymant pfannwerkercken, er sey ein burger czu Halle beeygnet und beerbit.“ Damit sollten Scheinkäufe verhindert werden. Niemand durfte im Auftrag von irgendwem bei Strafe von 50 Mark sich belehnen lassen.
Das Thalrecht führte zu erheblichem Streit mit dem Landesherrn, dem Bischof (hauptsächlich ab 1422 mit Erzbischof Günther II.) Es verstieß gegen die Lehnshoheit des Landesherrn, nur er durfte in seinem Verständnis und nach mittelalterlichem Recht Grund und Boden und entsprechend die gewonnenen Bodenschätze (Salz) belehnen.
Siedekoten eines Salzwerkes im 16. Jahrhundert
(Sammlung: Kurt Händler)