Schreileute sind Zeugen in einem Verfahren. So ist im Weistum von 1266 überliefert, dass bei Notzucht 7 Schreileute vorhanden sein müssen, damit die Tat mit dem Scharfrichterschwert bestraft wird. Wenn sie fehlen, kann sich der Beschuldigte durch Eid als „Selbsiebenter“, wie es zu jener Zeit hieß, reinigen.
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