Schreileute

Schreileute sind Zeugen in einem Verfahren. So ist im Weistum von 1266 überliefert, dass bei Notzucht 7 Schreileute vorhanden sein müssen, damit die Tat mit dem Scharfrichterschwert bestraft wird. Wenn sie fehlen, kann sich der Beschuldigte durch Eid als „Selbsiebenter“, wie es zu jener Zeit hieß, reinigen.