Es gab in Halle verschiedene Gerichtsbarkeiten, so das Burggrafengericht, das Schultheißen- oder Berggericht und das Thalgericht. Die weltliche Gerichtsbarkeit für Halle lag beim Erzbischof, der dieses Amt auf seinen Burggrafen übertrug. Der Schultheiß wirkte als Stellvertreter für den Burggrafen und schlichtete regelmäßig die kleineren Händel in der Stadt. In späterer Zeit belieh der Burggraf den Schultheiß häufig mit dem Blutbann zu Afterlehen, sodass der Schultheiß nun auch berechtigt war, peinliches Gericht zu halten.
Ein Afterlehen war ein Lehen, das weiter gegeben wurde. In diesem Falle hatte der Erzbischof seinen Stellvertreter mit dem Amt des Burggrafen belehnt und der Burggraf belehnte den Schultheiß mit dem Amt des Richters.
Erst im 13. Jahrhundert setzte sich die Praxis durch, dass der Erzbischof das Amt eines Schultheißen als erbliches Mannlehen vergab.
Mittlerweile hatte die Stadt Halle (nach großen Streitigkeiten im Jahre 1474) beim Erzbischof das Privileg erwirkt, die Person für ein vakantes Schultheißenamt selbst benennen zu dürfen, welche dann vom Erzbischof bestätigt wurde. Dabei machten es sich die Ratsherren zur Regel, dass nur ein Bürger der Stadt Halle für das Amt infrage kam.
Am 30. Juli anno 1584 wurde um 9:00 Uhr morgens, der Pfänner und Bürger der Stadt Halle Johann Pöllner als Schultheiß vereidigt und bekam den Bann vom Landesherrn übertragen.
Als Bann wurde das Recht bezeichnet, die Gerichtsbarkeit auszuüben.