Es gab die Bukore und die Willkore. Die ersteren waren das Bürgerrecht, das andere das mittelalterliche Recht für die Selbstverwaltung einer Stadt. Sie wurden vom Rat der Stadt (den Ratsmannen) entworfen.
Jede Stadt hat sich in alten Zeiten ein Stadtrecht (Willkür) gegeben. Hier wurden die Wahl des Stadtrates, Gebühren und Abgaben sowie Verhaltensregeln niedergelegt. Jeder Bürger der Stadt war der Willkür verpflichtet.
Halles erste Willkür stammt aus dem Jahre 1316.
Eine zweite Willkür wurde im Jahre 1427 erlassen, nach den Unruhen wegen des verbrannten Salzgrafen (Hans von Hedersleben) und dem Aufstand der Bürgerschaft gegen den adligen (pfännerschaftlichen) Rat.
In einer 1478 überlieferten Willkür agierte der hallische Bürgerverband als Friedenseinung um den inneren Frieden und die Eintracht aufrechtzuerhalten.
Nachdem Erzbischof Ernst mit Hilfe der bürgerlichen Ratsmänner die Stadt in seine Gewalt gebracht hatte, erließ er im Jahre 1479 eine Regimentsordnung für die Stadt Halle, der im Jahre 1482 eine neue Willkür und eine neue Talordnung folgte.
Diese Verfassung war gültig bis zum Westfälischen Friedensschluss, als das Erzbistum Magdeburg sekularisiert und in ein Herzogtum umgewandelt wurde. Mit Einführung neuer Landesgesetze erhielt Halle dann im Jahre 1687 auch eine neue Regimentsordnung.
„Willkoer der Stadt Halle“ von 1482
(Abbildung: Stadtarchiv)