Solegutseigentümer waren nich zwangsläufig auch Besitzer der Kothen, wie die Pfänner. Koth- und Sollegüter waren Lehnsgüter. Das Lehnsverhältnis hatte mit den Halloren, die bloße Arbeiter waren nichts zu tun. Die Solegutseigentümer mussten, wenn wenn sie nicht zugleich Pfänner waren, ihre Sole einem Pfänner zum Gebrauch überlasssen.
Quelle: Hallisches Tageblatt, 1856