Schultheiß

Das Wort Schultheiß leitet sich von den deutschen Begriffen Schuld und heischen (fordern) ab. Ursprünglich zog der Schultheiß also Abgaben ein und überwachte die Einhaltung sonstiger Bürgerpflichten. Ihm oblag meist das Richteramt über die niedere Gerichtsbarkeit. Dem gräflichen Gericht wohnte er als zwölfter und vorsitzender Schöffe bei. Der erste Schultheiß war von 1108 bis 1135 Rudolf von Giebichenstein.

Der Schultheiß war in der Stadt der Vertreter der Herrschaft. Er hatte den Hörigen bzw. Untertanen ihre Schuld zu heißen, d. h. er war für die Erfüllung ihrer Pflichten zuständig. In dieser Funktion ist er nicht zu verwechseln mit dem Bürgermeister (Anwalt, Heimbürge), dem die Interessenvertretung der Gemeinde oblag. In Vertretung der Herrschaft hatte der Schultheiß den Vorsitz im Ortsgericht (Stadthalter); im täglichen Leben überwachte er die Einhaltung des in Halle geltenden Rechts (Stadtordnung). Nicht selten entstammten Schultheißen der dörflichen Oberschicht, oder es gelang ihnen, sich mittels ihrer Befugnisse in der Oberschicht zu etablieren.

In Halle ist der Schultheiß (Präfekt) 1145 erstmals urkundlich erwähnt. Er war neben dem Salzgrafen der zweite ständige Vertreter des Burggrafen von Magdeburg. Später wurde er durch die Ratsmannen ersetzt.

lexikon buch gesamt Seite 264 Bild 0001

Ein Schultheiß.
(Holzschnitt von Peter Flötner, 16. Jahrhundert)

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Halle (Saale) - Lexikon

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