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Vierherrenamt

Die Gerichtsbarkeit war schon immer ein Streitpunkt in Halle. Um das vom Erzbischof genehmigte Schultheißenamt zu umgehen (er musste den Schultheiß und die Schöffen bestätigen) schuf man das vom Rat eingesetzte Vierherrenamt 1420. Es bestand aus einem Pfänner, einem Vertreter der Innungen und zwei Vertretern der Bürgergemeinheit (Bürgerschaft). Außerdem gab es noch den untergeordneten Vierherrenschreiber. Es untergrub das Schultheißenamt und damit die Kompetenzen des Erzbischofs und ließ auch nicht auswärtige Gerichte zu. Damit wurde außerdem die Gerichtsfähigkeit des Propstes von Neuwerk eingeschränkt.

Dieses Amt war zuständig für die Regelung im Falle von Streitfragen bei finanziellen Transaktionen. Die „weltlichen“ Gerichte hatten sich solcher Art Fragen bisher nicht gestellt, nur die „geistlichen“ Gerichte waren zuständig. Diese Zuständigkeiten lösten offenbar die Streitfragen nicht ausreichend, so dass es einer eigenen städtischen Behörde bedurfte. Das Vierherrenamt wurde 1783 aufgelöst.

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Halle (Saale) - Lexikon

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