Das Landding ist das Landgericht. Die Kompetenz des Landgerichts erstreckte sich sich auf alle Zivil- und Kriminalrechtssprechungen, auf Kauf und Verkauf von Grundstücken, auf Abgaben, auf Diebstahl, Totschlag, Mord und Ehebruch. Die sieben Schöffen wurden aus den umliegenden Dörfern gestellt. Anfangs war der Burggraf Beamter des Königs und stand dem Landding vor. Später, am 20. Mai 987 gingen Marktrecht und Königsbann an den Erzbischof, der nun den Beamten stellt.