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Ding

Das „geheget Ding“ hieß nichts anderes als vor das „öffentliche Gericht“ gehen. „Gericht halten“ nannte man „hegen“, da die Gerichtsstätten unter freiem Himmel gepflegt und gehegt wurden. Die Rechtsverbindlichkeit des Urteils wurde mit dem Satz „zu tun und zu lassen“ beschlossen.

öffentliches Gericht
(Bild: Robert & Ursula Menhold)