Das „geheget Ding“ hieß nichts anderes als vor das „öffentliche Gericht“ gehen. „Gericht halten“ nannte man „hegen“, da die Gerichtsstätten unter freiem Himmel gepflegt und gehegt wurden. Die Rechtsverbindlichkeit des Urteils wurde mit dem Satz „zu tun und zu lassen“ beschlossen. öffentliches Gericht (Bild: Robert & Ursula Menhold)
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Die Dingbank ist das Salzgrafengericht, das an einem bestimmten Ort ausgeführt wird. In der „Hallischen Chronik“ (Manuskript der Magdeburger Stadtbibliothek Bl. 53a) heißt es, dass 1464 die Dingbank des Thalgerichts, „hinter dem roten Turm“ genannt, zuerst auf dem Kirchhof hinter den „Blauen Türmen“ der Gertraudenkirche zum Thal zu, gestanden hat. […]Weiterlesen »