Das Stadtrecht besagt, dass nur die Stadt das Recht hat über die Häuser zu verfügen, den Zins oder die Steuer dafür einzunehmen und das für sie das Willkürrecht besteht, dass die Bewohner dem Stadtgericht unterstehen. Erst Erzbischof Ernst betonte insbesondere das Eigentumsrecht an Grund und Boden, um sich den vierten […]Weiterlesen »