Solegutseigentümer waren nicht zwangsläufig auch Besitzer der Kothen, wie die Pfänner. Koth- und Solgüter waren Lehnsgüter. Das Lehnsverhältnis hatte mit den Halloren, die bloße Arbeiter waren nichts zu tun. Die Solegutseigentümer mussten, wenn sie nicht zugleich Pfänner waren, ihre Sole einem Pfänner zum Gebrauch überlassen. Quelle: Hallisches Tageblatt, 1856
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